Satzung des Vereinsrings Obernbeck e.V.

§ 1 Vereinsbezeichnung

(1) Der Verein führt den Namen „Vereinsring Obernbeck e. V.“.
er wird als
gemeinnütziger Verein in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Der Verein hat seinen Sitz in 32584 Löhne.

(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die umfassende Förderung und Stärkung des Vereinslebens
in Obernbeck zur Pflege der heimatlichen Kultur und Geschichte.
(2) Zu den Aufgaben zählen insbesondere die Koordinierung und Unterstützung von
öffentlichen Veranstaltungen und Initiativen der einzelnen Mitgliedsvereine.

§ 3 Maßnahmen zur Förderung des Vereinszwecks

Zur Erreichung seiner Ziele bemüht sich der Verein um alle Maßnahmen der direkten Förderung,
insbesondere durch eine enge Zusammenarbeit und einen regelmäßigen Informationsaustausch
mit Instituten, Organisationen, Verbänden, Kirchen und Einrichtungen der Schule, der Elternschaft,
den Kindergärten, der kulturellen Jugendarbeit sowie den zuständigen Ämtern der Stadtverwaltung Löhne.

§ 4 Haushalt und Finanzen

Die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden bestritten
ausMitgliedsbeiträgen und Erträgen des Vereinsvermögens,
Spenden, sonstigen Zuwendungen und Einnahmen,
Mitteln der öffentlichen Hand,
Zweckgebundenen Mitteln.
Die Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Körperschaft.

§ 5 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Bei Bedarf kann ein Kuratorium eingerichtet werden, deren Mitglieder vom Vorstand
im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung berufen werden.

(2) a) Der Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus drei Mitgliedern, die von der
Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern.
b) Zum erweiterten Vorstand gehören der Kassierer, der Schriftführer und der stellvertr. Schriftführer.
(3) Es gibt aktive Mitglieder und fördernde Mitglieder.
Aktive Mitglieder sind neben den Gründungsmitgliedern diejenigen natürlichen Personen,
die im Verein aktiv mitwirken.
Sie haben ein aktives und passives Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
Fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen, Gesellschaften, Verbände,
Unternehmen und Organisationen werden, die bereit sind, die Vereinszwecke finanziell zu unterstützen.
Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, können jedoch beratend daran teilnehmen.
(4) Der Mitgliedsbeitrag beträgt für aktive Mitglieder 50,– EUR, für fördernde Mitglieder
mindestens 50,– EUR jährlich.
Unternehmen, Verbände, Institutionen und Organisationen zahlen mindestens 50,- EUR pro Jahr.
(5) Über den Antrag auf Aufnahme eines aktiven Mitgliedes entscheidet nach positiver Stellungnahme
des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
Über die Aufnahme eines fördernden Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
Der Austritt ist schriftlich mit vierteljährlicher Kündigungsfrist gegenüber dem Vorstand zu erklären.
(6) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die
Satzung oder die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Mitglieds mit einfacher Mehrheit.
(7) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal pro Jahr statt.
Der Vorstand beruft durch schriftliche Einladung mit einer Frist von drei Wochen
unter Bekanntgabe der Tagesordnung die Versammlung ein.
Sie ist immer beschlussfähig, wenn hierzu ordnungsgemäß eingeladen wurde,
mit Ausnahme der in der Satzung besonders bestimmten Fälle.
Die fördernden Mitglieder haben ein Recht auf Teilnahme.
Wenn ein Drittel aller Mitglieder des Vereins eine außerordentliche Mitgliederversammlung
beantragt, so ist der Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen sowie Angaben der Tagesordnung
zur Einberufung verpflichtet.
(8) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder, sofern die Satzung nichts Anderes bestimmt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.

§ 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
Wahl des Vorstands,
Wahl der sonstigen Organe wie Kassenprüfer usw.,
Beschlussfassung über Satzungsänderungen
Entgegennahme des Jahresberichts sowie Entlastung des Vorstands,
Beschlussfassung über Satzungsänderungen
Aufnahme bzw. Ausschluss von Mitgliedern
Beratung des Vorstands in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
(2) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vorstandsvorsitzende bzw. die Stellvertreter/innen.

§ 7 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer, deren Aufgabe es ist
nach Abschluss des Geschäftsjahres die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte
zu überprüfen und die Richtigkeit durch Unterschrift zu bestätigen.
Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis und schlagen die Entlastung des Vorstands vor.

§ 8 Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Der Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle die Stellvertreter sind jeweils einzeln handlungsbefugt
und vertretungsberechtigt.
Der Vorstand erstellt darüber hinaus den Haushaltsplan, einen Maßnahmen- und Aktionsplan,
den Jahresbericht sowie die Jahresabschlussrechnung.
Vor Ablauf ihrer Amtszeit können die Vorstandsmitglieder nur dann von der Mitgliederversammlung
abberufen werden, wenn in derselben Versammlung das abzurufende Vorstandsmitglied
durch Wahl eines neuen ersetzt werden kann.
Eine Änderung der Geschäftsordnung ist nur durch einstimmigen Beschluss
des Gesamtvorstandes möglich

§ 9 Beschlussfähigkeit / Beschlussfassung
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind.
Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig, wenn hierzu ordnungsgemäß
eingeladen wurde und die Satzung nichts Anderes bestimmt.
Beschlüsse der Organe werden vorbehaltlich abweichender Regelungen in der Satzung
mit einfacher Mehrheit gefasst.
Bei etwaiger Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Zum Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 10 Anfallberechtigung / Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten
Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine
andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Förderung der Jugendarbeit in Löhne-Obernbeck.

Gegründet in Löhne am 18. Januar 2001

Geändert am
a) 12.6.2001
und
b) am 10.4.2017

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